Die Unterzeichnung der Angebotszusammenfassung ist gleichbedeutend mit der Unterzeichnung aller darin enthaltenen Dokumente. Obwohl gemäß Artikel 140
des Gesetzes 9/2017 vom 8. November über Verträge im öffentlichen Sektor muss auch der DEUC unterzeichnet werden.

Wenn das Angebot ebenfalls Originale oder beglaubigte Kopien der vorzulegenden Dokumente erfordert, müssen diese elektronisch unterzeichnet werden. Wenn nur das unterzeichnete Papierdokument verfügbar ist, sollte eine sichere Digitalisierung des Originalpapierdokuments erfolgen (Kopie in authentischer elektronischer Form erstellt). durch einen kompetenten Beamten). Andernfalls kann der Vorstand oder der Auftraggeber eine entsprechende Änderung verlangen.